[VARIABEL] Drohende Abschiebung als Strafmilderungsgrund
[VARIABEL] Drohende Abschiebung als Strafmilderungsgrund
Einordnung: mögliche, aber eng begrenzte Berücksichtigung ausländerspezifischer Härten. Nach dem BGH sind normale ausländerrechtliche Folgen grundsätzlich kein bestimmender Strafmilderungsgrund.
Das Doppelbelastungsargument
Ein nichtdeutscher Verurteilter kann nach einer Straftat neben der eigentlichen Strafe ausländerrechtliche Folgen erleiden:
- Ausweisung oder Verlust eines Aufenthaltstitels,
- Abschiebung nach der Haft,
- Einreise- und Aufenthaltsverbot,
- Trennung von Familie und sozialem Umfeld,
- Verlust eines Schutzstatus, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Deutsche Täter können diese Folgen nicht treffen. Deshalb wird vor Gericht gelegentlich argumentiert, der ausländische Angeklagte werde faktisch doppelt belastet und müsse eine mildere Strafe erhalten.
Grundsatz des Bundesgerichtshofs
Der BGH, Beschluss vom 25.1.2022 – 1 StR 482/21, stellte klar: Ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafmilderungsgründe. Sie sind die gesetzlich vorgesehenen Folgen des Aufenthaltsrechts und treffen nicht die strafrechtliche Schuld selbst.
Eine Erörterung im Urteil wird erst dann erforderlich, wenn besondere persönliche Umstände eine außergewöhnliche Härte ergeben. In älterer Rechtsprechung hat der BGH etwa darauf abgestellt, ob eine zwingende Aufenthaltsbeendigung den Betroffenen wegen langjähriger Verwurzelung oder konkreter familiärer Bindungen besonders hart trifft.
Keine automatische Milderung für Flüchtlinge
Eine bloß mögliche Abschiebung reicht nicht. Bei anerkannten Flüchtlingen kommen zudem Abschiebungsverbote und der Schutz vor Zurückweisung in einen Verfolgerstaat hinzu; eine Verurteilung führt daher nicht automatisch zur tatsächlichen Abschiebung.
Die Strafkammer soll auch nicht spekulativ an die Stelle der Ausländerbehörde treten. Ob eine Ausweisung oder Abschiebung rechtlich möglich und verhältnismäßig ist, wird in einem eigenen Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls vor Verwaltungsgerichten geprüft.
Kann die Folge auch härter wirken?
Ja. Selbst wenn die strafrechtliche Sanktion identisch ist, kann ein ausländischer Verurteilter nach der Haft aufenthaltsrechtlich deutlich stärker belastet sein als ein Deutscher. Das ist eine echte statusbezogene Ungleichfolge. Sie ist nicht Teil der Strafe im formellen Sinn, wird vom Betroffenen aber als zusätzliche Sanktion erlebt.
Auch vollzugspraktisch können unsichere Aufenthaltsperspektiven Nachteile haben, etwa bei Lockerungen oder Entlassungsplanung. Solche Effekte müssen jeweils belegt werden und dürfen nicht pauschal unterstellt werden.
Ergebnis
Die Behauptung, Flüchtlinge erhielten regelmäßig weniger Strafe, weil ihnen Abschiebung drohe, ist mit der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar. Möglich bleibt nur die individuelle Berücksichtigung ungewöhnlich schwerer Folgen. Gleichzeitig ist richtig, dass Nichtdeutsche bei gleicher Strafe zusätzliche aufenthaltsrechtliche Konsequenzen tragen können.
Quellen
- BGH, 25.1.2022 – 1 StR 482/21, Volltext
- BGH, 31.8.2007 – 2 StR 304/07, Verfahrensnachweis
- § 46 StGB – Strafzumessung
- § 53 AufenthG – Ausweisung
Stand: 9. August 2026.