[KEIN DELIKT] Dolmetscher und Übersetzungen im Strafverfahren
[KEIN DELIKT] Dolmetscher und Übersetzungen im Strafverfahren
Einordnung: begünstigende Verfahrenssonderregel für sprachunkundige Personen, die tatsächliche Gleichheit herstellen soll. Sie gilt nicht nur für Flüchtlinge.
Das Recht auf Verstehen und Verstandenwerden
Ein Strafverfahren ist nur fair, wenn der Beschuldigte den Vorwurf, die Verhandlung und seine Verteidigungsmöglichkeiten versteht. Nach § 187 GVG zieht das Gericht für einen sprachunkundigen Beschuldigten oder Verurteilten einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist.
Die erforderliche Unterstützung ist grundsätzlich unentgeltlich. Das Recht folgt außerdem aus Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e EMRK und der EU-Richtlinie 2010/64/EU. Es gilt unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus, betrifft Geflüchtete aber überdurchschnittlich oft.
Was muss übersetzt werden?
Der Anspruch umfasst insbesondere:
- Verdolmetschung wesentlicher Vernehmungen und der Hauptverhandlung;
- Verständigung mit der Verteidigung, soweit dies zur wirksamen Verteidigung erforderlich ist;
- Übersetzung wesentlicher Schriftstücke oder eine gleichwertige mündliche Übertragung;
- Information über die bestehenden Sprachrechte in einer verständlichen Sprache.
Nicht jede Aktenseite und nicht jedes Schreiben muss automatisch vollständig schriftlich übersetzt werden. Maßstab ist die effektive Wahrnehmung der Rechte.
BGH 3 StR 430/19
Der BGH entschied am 18.2.2020, dass ein verteidigter Angeklagter grundsätzlich keinen Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines noch nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils hat, wenn
- er und sein Verteidiger bei der Verkündung anwesend waren,
- die Urteilsgründe mündlich gedolmetscht wurden und
- er das Urteil mit dem Verteidiger, nötigenfalls wiederum mit Dolmetscher, besprechen kann.
Bei einem besonderen berechtigten Interesse kann eine schriftliche Übersetzung dennoch erforderlich sein. Der Anspruch ist also stark, aber nicht grenzenlos.
Vorteil oder bloßer Nachteilsausgleich?
Formal erhält ein deutschsprachiger Angeklagter keine kostenlose Übersetzung. Materiell ist die Regel aber kein Bonus, sondern kompensiert eine Sprachbarriere. Ohne sie wäre die nicht deutschsprachige Person schlechter gestellt und das rechtliche Gehör nur auf dem Papier gewährleistet.
Praktische Probleme bleiben: seltene Sprachen, Qualitätsunterschiede, Dialekte, fehlende Vertraulichkeit oder fehlerhafte Übertragung können die Glaubwürdigkeits- und Beweiswürdigung beeinflussen. Ein protokollierter Widerspruch kann tatsächlich aus einer Übersetzungsschwäche stammen. Gerichte müssen konkrete Hinweise auf solche Fehler aufklären.
Nicht nur Flüchtlinge
Dieses Recht gilt ebenso für Touristen, ausländische Arbeitnehmer oder seit Jahren hier lebende Menschen, sofern ihre Deutschkenntnisse nicht ausreichen. Umgekehrt erhält ein Flüchtling mit hinreichenden Deutschkenntnissen nicht automatisch einen Dolmetscher.
Quellen
- § 187 GVG – Dolmetscher oder Übersetzer
- BGH, 18.2.2020 – 3 StR 430/19, Volltext
- Richtlinie 2010/64/EU über Dolmetschleistungen und Übersetzungen
- Art. 6 EMRK
Stand: 9. August 2026.