Regensburg 2023: Bewährungsstrafe nach sechs Sexualdelikten
Regensburg 2023: Bewährungsstrafe nach sechs Sexualdelikten
Kurzurteil: Ein realer und kontroverser milder Ausgang, aber kein belegter „Flüchtlingsrabatt“. Ausschlaggebend waren Jugendstrafrecht, Tatzeitpunkt, Geständnis, sechs Monate Untersuchungshaft, Wiedergutmachung und die Prognose. Das schriftliche Urteil ist nicht öffentlich zugänglich.
Was geschah?
Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Regensburg verurteilte im Juli 2023 einen zum Urteilszeitpunkt 23-jährigen Afghanen wegen
- einer Vergewaltigung,
- drei sexueller Übergriffe und
- zwei sexueller Belästigungen.
Die Jugendstrafe betrug ein Jahr und zehn Monate und wurde für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Zusätzlich musste der Verurteilte unter anderem Trainings absolvieren, ein Jahr alkoholabstinent bleiben beziehungsweise eine gerichtlich festgelegte Alkoholgrenze einhalten und 2.500 Euro an das Opfer zahlen. Er hatte bereits sechs Monate in Untersuchungshaft verbracht.
Die Schlagzeile, der Mann sei „freigekommen“, war formal nicht falsch, aber unvollständig: Eine Bewährungsstrafe ist eine rechtskräftige Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung ausgesetzt wird. Bei erheblichen Verstößen kann die Aussetzung widerrufen werden.
Warum galt Jugendstrafrecht?
Die schwerste Tat ereignete sich, als der Angeklagte noch unter 21 Jahre alt und damit „Heranwachsender“ war. Nach § 105 JGG kann auf 18- bis 20-Jährige Jugendstrafrecht angewandt werden, wenn ihre Entwicklung noch der eines Jugendlichen entsprach oder die Tat nach Art, Umständen oder Beweggründen eine Jugendverfehlung war.
Das ist keine Sonderregel für Geflüchtete. Sie gilt für deutsche und ausländische Heranwachsende gleichermaßen. Weil mehrere Taten zusammen abgeurteilt wurden und die schwerste Tat dem Jugendstrafrecht unterlag, war für die Gesamtentscheidung Jugendstrafrecht maßgeblich.
Im Jugendstrafrecht gelten die Mindeststrafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht in gleicher Weise. Der Erziehungsgedanke und die Vermeidung weiterer Straftaten stehen im Vordergrund. Nach § 21 Abs. 2 JGG kann eine Jugendstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine günstige Entwicklung erwartet wird und Vollzug nicht geboten ist.
Welche Gründe nannte das Gericht?
Nach der Auskunft des Gerichts gegenüber dem SPIEGEL waren besonders wichtig:
- das Geständnis, das den Geschädigten Aussagen vor Gericht ersparte;
- sechs Monate bereits vollzogene Untersuchungshaft;
- Ausbildung und fester Arbeitsplatz;
- die positive Sozial- und Legalprognose;
- Auflagen, Trainings und Wiedergutmachung.
Der Mann war nach Angaben seines Verteidigers mit 15 Jahren aus Afghanistan gekommen, hatte einen sehr guten Hauptschulabschluss, eine Ausbildung und einen festen Arbeitsplatz. Diese Integration war für die Prognose relevant. Das ist juristisch etwas anderes als eine Strafmilderung „weil er Flüchtling ist“: Stabile Arbeit, Ausbildung und soziale Einbindung verbessern auch bei deutschen Tätern die Bewährungsprognose.
Warum bleibt Kritik möglich?
Die sechs Taten und insbesondere der Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung wiegen schwer. Ob die günstige Prognose und die erzieherische Reaktion dem Unrecht und den Opferinteressen ausreichend Rechnung trugen, kann legitim kritisiert werden. Ohne das nicht veröffentlichte schriftliche Urteil lässt sich jedoch weder die vollständige Beweiswürdigung noch die Gewichtung jedes Strafzumessungsgrundes unabhängig prüfen.
Ebenso ist nicht belegt, dass ein vergleichbarer deutscher Heranwachsender bei identischen Umständen härter bestraft worden wäre. Ein einzelnes Urteil kann eine systematische ethnische Bevorzugung nicht nachweisen.
Flüchtlingsstatus
Mehrere Medien bezeichneten den Mann als Flüchtling; der SPIEGEL berichtete lediglich, er sei mit 15 aus Afghanistan nach Deutschland gekommen. Der genaue aufenthaltsrechtliche Status wird in den zugänglichen Gerichtsangaben nicht ausgewiesen. Deshalb ist „Afghane mit Fluchtgeschichte“ besser belegt als ein bestimmter anerkannter Schutzstatus.
Quellen
- SPIEGEL, 15.8.2023: Warum ein geständiger Vergewaltiger nicht in Haft muss
- Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen: Dokumentation zum Fall
- § 105 JGG – Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden
- § 21 JGG – Strafaussetzung zur Bewährung
- idowa: Bericht zur öffentlichen Debatte
Stand: 9. August 2026. Mangels veröffentlichten Volltextes stützt sich die Darstellung der Urteilsgründe auf die Auskunft des Amtsgerichts und seriöse Prozessberichte.