# [VARIABEL] Rassistische und fremdenfeindliche Tatmotive: Opferschutz

# [VARIABEL] Rassistische und fremdenfeindliche Tatmotive: stärkerer Schutz für Flüchtlinge als Opfer

> **Einordnung:** gesetzlich angeordnete strafschärfende Berücksichtigung des Tatmotivs, nicht des „Wertes“ des Opfers. Wer Geflüchtete gerade aus rassistischen oder fremdenfeindlichen Gründen angreift, muss regelmäßig mit einer strengeren Strafzumessung rechnen.

## Die Regel in § 46 StGB

[§ 46 Abs. 2 StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__46.html) verpflichtet Gerichte, bei der Strafzumessung besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete und sonstige menschenverachtende Beweggründe und Ziele zu berücksichtigen.

Die Tat bleibt rechtlich beispielsweise Körperverletzung, Brandstiftung oder Sachbeschädigung. Das menschenverachtende Motiv erhöht aber die Schuld, weil der Täter nicht nur das unmittelbare Opfer verletzt, sondern dessen gleichberechtigte Existenz und häufig eine ganze Gruppe angreift.

## BGH 3 StR 40/20

In einem 2020 entschiedenen Verfahren hatte das Landgericht Koblenz einen Angeklagten wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung und Verstoßes gegen das Uniformverbot verurteilt, aber von Strafe abgesehen. Der [BGH hob den Strafausspruch auf](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020110.html), weil die fremdenfeindlichen und menschenverachtenden Ziele nicht rechtsfehlerfrei gewichtet worden waren.

Der Fall betraf nicht zwingend einen Flüchtling als unmittelbares Opfer, ist aber für Angriffe auf Geflüchtete und Unterkünfte wegweisend: Rassistische Motive sind keine politische Nebensache, sondern ein gesetzlicher Strafzumessungsfaktor.

## Wann greift die Regel?

Nicht jeder Konflikt zwischen einem Deutschen und einem Geflüchteten ist rassistisch. Das Motiv muss aus Tatsachen festgestellt werden, zum Beispiel aus

- Äußerungen während oder vor der Tat,
- Auswahl gerade einer Flüchtlingsunterkunft,
- einschlägigen Nachrichten, Planungen oder Symbolen,
- Gruppenzugehörigkeit und Tatkontext,
- vergleichbaren früheren Handlungen.

Herkunft des Opfers allein genügt nicht. Umgekehrt darf ein klar belegtes Hassmotiv nicht als bloße Gesinnung ohne Tatbezug ignoriert werden.

## Ist das eine Bevorzugung?

Das Opfer erhält nicht deshalb „mehr Recht“, weil es Flüchtling ist. Der zusätzliche Schuldgehalt liegt im Motiv des Täters. Derselbe Grundsatz schützt auch jüdische, queere, behinderte oder aus anderen menschenverachtenden Gründen ausgewählte Opfer.

Praktisch ist es dennoch eine relevante Andersbehandlung: Ein ansonsten vergleichbarer Angriff kann höher bestraft werden, wenn er gerade wegen der tatsächlichen oder zugeschriebenen Flüchtlingseigenschaft erfolgt.

## Grenzen in der Praxis

Hassmotive sind schwer zu beweisen, wenn der Täter schweigt oder die Tat als „spontanen Streit“ darstellt. Polizei und Staatsanwaltschaft müssen entsprechende Indizien früh sichern. Wird das Motiv nicht erkannt oder dokumentiert, kann es später in der Strafzumessung fehlen.

## Quellen

- [§ 46 StGB – Strafzumessung und menschenverachtende Motive](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__46.html)
- [BGH, Pressemitteilung vom 20.8.2020 – 3 StR 40/20](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020110.html)
- [Legal Tribune Online: BGH verlangt Berücksichtigung der Fremdenfeindlichkeit](https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-3str4020-lg-koblenz-2090js297521012kls-staatsschutz-rechtsextrem-fremdenfeindlich-menschenverachtend-rassistisch-strafe-strafschaerfung-46-stgb)

*Stand: 9. August 2026.*