AFD

[POLIDOCS-BUCH v1]
Zweck: Aussagen, Handlungen, Programme und belastbare institutionelle Bewertungen der AfD nachvollziehbar dokumentieren und einordnen.
Umfang: Partei, Führungspersonen, Wahlprogramme und relevante Gerichts- oder Behördenfeststellungen; historische Entwicklung und politischer Kontext, soweit für die Bewertung nötig.
Eintragseinheit: Kapitel bündeln Methodik, Personen oder Dokumenttypen; Seiten behandeln ein überprüfbares Dossier, Ereignis, Zitat oder Programm.
Abgrenzung: Gerüchte, bloße Kontaktschuld, private Belanglosigkeiten und pauschale Bewertungen ohne Beleg werden nicht aufgenommen.
Qualität: Primärbeleg und Kontext priorisieren; Tatsachen, Zitat, Vorwurf, Gerichts- oder Behördenfeststellung und redaktionelle Einordnung präzise kennzeichnen; starke Gegenargumente berücksichtigen.
Erweiterungsauftrag: Neue relevante und belegbare Vorgänge oder Dokumente recherchieren, gegen vorhandene Dossiers prüfen und im zuständigen Kapitel nach dessen Eintragsstandard ergänzen.

Quellen und Methodik

[POLIDOCS-KAPITEL v1]
Zweck: Einheitliche Begriffe, Prüfmaßstäbe, Quellenregeln und Evidenzkennzeichnungen für das AfD-Buch festlegen.
Eintragseinheit: Grundsätzlich eine zentrale Methodikseite; nur klar eigenständige, dauerhaft benötigte Methodenmodule rechtfertigen weitere Seiten.
Aufnahmekriterien: Eine Regel ist für mehrere AfD-Dossiers relevant und verbessert Nachvollziehbarkeit oder Fehlerschutz.
Pflichtinhalt: Begriff, Anwendungsbereich, Prüfschritte, zulässige Quellen, Grenzen, Beispiele und Änderungsdatum.
Abgrenzung: Personen- oder Programmbewertungen gehören in die jeweiligen Sachkapitel.
Erweiterungsauftrag: Vor allem die zentrale Methodikseite präzisieren und mit neuen Anforderungen abgleichen; keine Sammlung beliebiger Einträge erzeugen.

Quellen und Methodik

Methodik: Wann ist eine Aussage rechtsextrem?

Ziel dieser Seite: Die folgenden Personen- und Programmanalysen sollen überprüfbar sein. Sie unterscheiden zwischen einer harten politischen Position, Rechtspopulismus, Rechtsradikalismus und verfassungsfeindlichem Rechtsextremismus. Nicht jede konservative, nationalstaatliche oder restriktive Forderung ist extremistisch.

Stand: 9. August 2026.

Der rechtliche Ausgangspunkt

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte am 13. Mai 2024, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD als Verdachtsfall beobachten darf. Das Gericht betonte ausdrücklich: Ein begründeter Verdacht ist nicht dasselbe wie die Feststellung einer erwiesen extremistischen Bestrebung.

Für die inhaltliche Prüfung ist besonders wichtig, was das Gericht zum Volksbegriff sagte: Die bloße Beschreibung eines „ethnisch-kulturellen Volkes“ sei nicht verfassungswidrig. Problematisch werde sie, wenn daraus politische Ziele folgen, die die rechtliche Gleichheit deutscher Staatsangehöriger wegen ihrer Abstammung oder Herkunft infrage stellen. Weitere Anhaltspunkte sah das Gericht in einer möglichen Missachtung der Menschenwürde von Ausländern und Muslimen sowie – in geringerer Dichte – in demokratiefeindlichen Bestrebungen.

Prüfkriterien dieser Wissensbasis

Eine Passage wird besonders hervorgehoben, wenn mindestens eines der folgenden Merkmale belastbar vorliegt:

  1. Ungleichwertigkeit: Menschen oder deutsche Staatsbürger sollen wegen Abstammung, Herkunft, Religion oder zugeschriebener Kultur rechtlich schlechter gestellt werden.
  2. Völkischer Volksbegriff: Volle Zugehörigkeit zum deutschen Volk wird nicht an Staatsbürgerschaft und gleiche Rechte, sondern an Abstammung geknüpft.
  3. Kollektive Ausgrenzung: Eine ganze Gruppe wird pauschal verächtlich gemacht oder ohne Einzelfallprüfung als Gefahr dargestellt.
  4. Autoritäre oder antidemokratische Zielsetzung: Pluralismus, Gewaltenteilung, freie Medien, Opposition oder gleiche politische Teilhabe sollen substanziell beseitigt werden.
  5. NS-Verharmlosung oder Geschichtsrevisionismus: Verbrechen und tragende Organisationen des Nationalsozialismus werden relativiert, entlastet oder erinnerungspolitisch umgedeutet.
  6. Gewalt, Deportation oder Einschüchterung: Politische Gegner oder Bevölkerungsgruppen sollen rechtswidrig vertrieben, entrechtet oder mit Gewalt bekämpft werden.
  7. Amtliche oder gerichtliche Feststellung: Ein Gericht oder eine zuständige Verfassungsschutzbehörde hat die Handlung, Organisation oder Bestrebung entsprechend eingeordnet. Der genaue Gegenstand und Verfahrensstand werden genannt.

Kennzeichnung in den Analysen

Die Seiten verwenden daher nicht automatisch das Etikett „rechtsextrem“ für eine Person. Sie dokumentieren konkrete Belege und sagen, wie stark die Schlussfolgerung ist. Parteiverbands- oder Behördeneinstufungen werden nicht ungeprüft auf jedes einzelne Mitglied übertragen.

Häufige Fehler, die vermieden werden

Quellen

Alle Onlinequellen wurden am 9. August 2026 abgerufen.

  1. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: „Bundesamt für Verfassungsschutz darf AfD und JA als Verdachtsfall beobachten“, Pressemitteilung vom 13. Mai 2024: https://www.justiz.nrw/presse/2024-05-13-0
  2. OVG NRW: Leitsätze zum Urteil 5 A 1218/22: https://www.justiz.nrw/sites/default/files/imported/files/2024-07/5-A-1218_22-_AfD_.pdf
  3. Bundeszentrale für politische Bildung: „Die Programmatik der AfD“: https://www.bpb.de/themen/parteien/parteien-in-deutschland/afd/273132/die-programmatik-der-afd/

Alice Weidel

[POLIDOCS-KAPITEL v1]
Zweck: Politisch relevante öffentliche Aussagen, Handlungen und Positionen von Alice Weidel belegbar dokumentieren und einordnen.
Eintragseinheit: Ein eigenständig überprüfbares Zitat, Ereignis, politischer Vorgang oder eine institutionelle Entscheidung; die bestehende Dossierseite dient als Überblick.
Aufnahmekriterien: Eindeutige Zuordnung zur Person, politische Relevanz und mindestens ein belastbarer Primärbeleg oder eine seriöse Sekundärquelle.
Pflichtinhalt: Datum, Originalaussage oder Handlung, Kontext, Primärquelle, Evidenzstatus, relevante Gegenargumente und getrennte redaktionelle Einordnung.
Abgrenzung: Gerüchte, private Belanglosigkeiten, Dubletten und Kontaktschuld ohne eigene Handlung werden ausgeschlossen.
Erweiterungsauftrag: Neue relevante Vorgänge recherchieren, gegen das Dossier und bestehende Seiten deduplizieren, als Einzelseiten ergänzen und den Überblick aktualisieren.

Alice Weidel

Alice Weidel: dokumentierte Aussagen und Einordnung

Kurzfazit: Bei Alice Weidel sind wiederholt pauschalisierende Aussagen über Muslime und Migranten sowie geschichtsrevisionistische Falschbehauptungen dokumentiert. Die hier geprüften Quellen enthalten jedoch keine individuelle gerichtliche oder behördliche Feststellung, Weidel selbst sei eine erwiesen rechtsextremistische Person. Die Einordnung bezieht sich deshalb auf konkrete Aussagen, nicht auf ein pauschales Personenetikett.

Stand: 9. August 2026.

2018: „Kopftuchmädchen“ und „alimentierte Messermänner“

In einer Bundestagsrede am 16. Mai 2018 sagte Weidel:

„Burkas, Kopftuchmädchen und alimentierte Messermänner und sonstige Taugenichtse werden unseren Wohlstand, das Wirtschaftswachstum und vor allem den Sozialstaat nicht sichern.“

Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble erteilte einen Ordnungsruf, weil die Formulierung alle kopftuchtragenden Frauen diskriminiere. Der Bundestag wies Weidels Einspruch am 17. Mai mit 549 zu 85 Stimmen bei zwei Enthaltungen zurück.

Einordnung: Die Reihung verbindet kopftuchtragende Frauen, mutmaßlich ausländische Gewalttäter und „Taugenichtse“ zu einem abwertenden Gruppenbild. Das ist ein belastbarer Beleg für pauschalisierende, muslim- und migrantenfeindliche Rhetorik. Ein parlamentarischer Ordnungsruf ist aber kein Strafurteil und keine Feststellung individuellen Rechtsextremismus.

2025: Aneignung des Begriffs „Remigration“

Auf dem AfD-Parteitag in Riesa kündigte Weidel am 11. Januar 2025 geschlossene Grenzen und „Rückführungen in großem Stil“ an. Sie fügte hinzu:

„Wenn es dann Remigration heißen soll, dann heißt es eben Remigration.“

Der Parteitag nahm den Begriff anschließend in das Bundestagswahlprogramm auf.

Einordnung: Der Begriff wird in Teilen der extremen Rechten auch für die Ausweisung deutscher Staatsbürger mit Migrationsgeschichte verwendet. Weidels Rede nennt an dieser Stelle nicht präzise den betroffenen Personenkreis. Das beschlossene Programm definiert seinen „Maßnahmenkatalog“ hingegen als Rückführung Ausreisepflichtiger, ausländischer Straftäter sowie von Personen, deren zeitweiliger Schutzgrund entfallen ist. Die Verwendung des Wortes ist deshalb politisch aussagekräftig, beweist für sich genommen aber kein rechtswidriges Deportationskonzept. Entscheidend bleibt der konkret geforderte Personenkreis.

2025: Hitler sei „Kommunist“ gewesen

Im öffentlichen X-Gespräch mit Elon Musk am 9. Januar 2025 sagte Weidel über Adolf Hitler:

„Nationalsozialisten, wie das Wort schon sagt, waren Sozialisten. […] Er war ein Kommunist und sah sich selbst als Sozialisten.“

Historiker widersprachen. Andreas Wirsching, Direktor des Instituts für Zeitgeschichte, nannte die Aussage „historisch grundfalsch“. Er verwies auf Hitlers völkischen Nationalismus, Antisemitismus und militanten Antikommunismus sowie auf die Verfolgung und Ermordung von Kommunisten, Sozialdemokraten und Gewerkschaftern.

Einordnung: Die Aussage ist keine bloße Detailungenauigkeit, sondern kehrt die historische Stellung des Nationalsozialismus um. Sie entlastet die extreme Rechte rhetorisch, indem der Nationalsozialismus dem linken Lager zugerechnet wird. Das ist als geschichtsrevisionistische Falschbehauptung zu bewerten.

Gesamtbewertung

Die stärksten Belege sind die pauschale Herabsetzung muslimisch gelesener Gruppen und die historisch falsche Verschiebung Hitlers zum Kommunismus. Beim Begriff „Remigration“ ist die Analyse ohne den konkreten Maßnahmenkatalog zu ungenau. Nicht belegt wäre die Behauptung, ein Gericht habe Weidel persönlich als rechtsextrem eingestuft.

Quellen

Alle Onlinequellen wurden am 9. August 2026 abgerufen.

  1. Deutscher Bundestag: „Weidel-Einspruch gegen Ordnungsruf mit 549 Stimmen abgelehnt“, 17. Mai 2018: https://www.bundestag.de/webarchiv/textarchiv/2018/kw20-de-einspruch-ordnungsruf-555494
  2. Tagesschau: „Weidel ist AfD-Kanzlerkandidatin“, 11. Januar 2025: https://www.tagesschau.de/inland/bundestagswahl/parteien/afd-weidel-riesa-100.html
  3. AfD: Bundestagswahlprogramm 2025, S. 101–107: https://www.afd.de/wp-content/uploads/2025/02/AfD_Bundestagswahlprogramm2025_web.pdf
  4. dpa-Faktencheck: „Wissenschaftler widersprechen: Hitler war kein Kommunist“, 10. Januar 2025: https://dpa-factchecking.com/germany/250110-99-543996/

Tino Chrupalla

[POLIDOCS-KAPITEL v1]
Zweck: Politisch relevante öffentliche Aussagen, Handlungen und Positionen von Tino Chrupalla belegbar dokumentieren und einordnen.
Eintragseinheit: Ein eigenständig überprüfbares Zitat, Ereignis, politischer Vorgang oder eine institutionelle Entscheidung; die bestehende Dossierseite dient als Überblick.
Aufnahmekriterien: Eindeutige Zuordnung zur Person, politische Relevanz und mindestens ein belastbarer Primärbeleg oder eine seriöse Sekundärquelle.
Pflichtinhalt: Datum, Originalaussage oder Handlung, Kontext, Primärquelle, Evidenzstatus, relevante Gegenargumente und getrennte redaktionelle Einordnung.
Abgrenzung: Gerüchte, private Belanglosigkeiten, Dubletten und Kontaktschuld ohne eigene Handlung werden ausgeschlossen.
Erweiterungsauftrag: Neue relevante Vorgänge recherchieren, gegen das Dossier und bestehende Seiten deduplizieren, als Einzelseiten ergänzen und den Überblick aktualisieren.

Tino Chrupalla

Tino Chrupalla: dokumentierte Aussagen und Einordnung

Kurzfazit: Für Tino Chrupalla ist die individuell belastbare Beleglage in den geprüften Quellen schmaler als bei Höcke, Gauland oder Krah. Dokumentiert sind die Verwendung beziehungsweise Verteidigung des historisch belasteten Begriffs „Umvolkung“ und die Wiederholung von Krahs individualisierender SS-Argumentation. Eine persönliche gerichtliche Verurteilung oder amtliche Einstufung wird hier nicht behauptet.

Stand: 9. August 2026.

2018/2019: Verwendung des Begriffs „Umvolkung“

Videoaufnahmen einer AfD-Veranstaltung vom März 2018 dokumentieren, dass Chrupalla dazu aufrief, im Zusammenhang mit der deutschen Familienpolitik den Begriff „Umvolkung“ zu verwenden. In einem ZDF-Interview 2019 bestritt er zunächst die Verwendung, erklärte anschließend, er halte das Wort nicht für rechtsextrem und habe es „nicht bewusst gesetzt“.

Historischer Kontext: „Umvolkung“ wurde in der nationalsozialistischen Volkstums- und Besatzungspolitik verwendet. In der heutigen extremen Rechten bezeichnet das Wort häufig die Verschwörungserzählung eines absichtlich herbeigeführten „Bevölkerungsaustauschs“.

Einordnung: Die Verwendung lädt demografische und familienpolitische Fragen völkisch auf: Bevölkerung erscheint nicht als Gesamtheit gleicher Bürger, sondern als ethnisch zu erhaltender Körper. Weil der zugängliche Primärbeleg ein Videoausschnitt und kein vollständiges Redemanuskript ist, wird daraus keine weitergehende konkrete Forderung abgeleitet.

2024: Aussage über einzelne SS-Mitglieder

In der ZDF-Sendung Markus Lanz vom 4. September 2024 sagte Chrupalla in der Debatte über Maximilian Krah:

„Natürlich war die SS eine verbrecherische Organisation, da gibt's doch überhaupt keine Diskussion. Aber es hat nicht jeder, der SS-Mitglied war, Verbrechen begangen.“

Kontext: Chrupalla erkannte die SS ausdrücklich als verbrecherische Organisation an. Das Nürnberger Urteil unterschied zugleich zwischen der verbrecherischen Organisation und der individuellen strafrechtlichen Verantwortung, etwa bei Zwangsrekrutierten oder fehlender Kenntnis.

Einordnung: Der Satz ist deshalb nicht schlicht historisch falsch. Im politischen Kontext übernimmt er jedoch Krahs Entlastungsstrategie: Statt über die Funktion der SS im Terror- und Vernichtungsapparat zu sprechen, wird die Debatte auf mögliche individuelle Ausnahmen verengt. Das kann als relativierende Erinnerungspolitik kritisiert werden, ist aber ein schwächerer Beleg als die Leugnung der SS-Verbrechen oder die Verwendung eines NS-Kennzeichens.

Gesamtbewertung

Die dokumentierten Aussagen zeigen Offenheit für völkisch belastete Begriffe und relativierende Geschichtsdebatten. Die Quellenbasis rechtfertigt eine kritische Einordnung dieser Aussagen, nicht aber die Behauptung, Chrupalla sei persönlich rechtskräftig oder amtlich als erwiesen rechtsextrem festgestellt.

Quellen

Alle Onlinequellen wurden am 9. August 2026 abgerufen.

  1. ZDF: Markus Lanz vom 4. September 2024 (vollständige Sendung): https://www.zdf.de/video/talk/markus-lanz-114/markus-lanz-vom-4-september-2024-100
  2. Rheinische Post: Bericht mit Zitatpassage zur Sendung, 5. September 2024: https://rp-online.de/politik/deutschland/afd-co-chef-tino-chrupalla-bei-markus-lanz-ueber-ss-aussagen-von-maximilian-krah_aid-118618667
  3. YouTube: Videoaufzeichnung der Äußerung zur „Umvolkung“: https://www.youtube.com/watch?v=er1eVZmiFDE
  4. United States Holocaust Memorial Museum: „SS: Decline, Disintegration, and Trials“: https://encyclopedia.ushmm.org/content/en/article/ss-decline-disintegration-and-trials

Björn Höcke

[POLIDOCS-KAPITEL v1]
Zweck: Politisch relevante öffentliche Aussagen, Handlungen und Positionen von Björn Höcke sowie einschlägige Gerichts- und Behördenfeststellungen belegbar dokumentieren und einordnen.
Eintragseinheit: Ein eigenständig überprüfbares Zitat, Ereignis, Verfahren oder eine institutionelle Entscheidung; die bestehende Dossierseite dient als Überblick.
Aufnahmekriterien: Eindeutige Zuordnung zur Person, politische Relevanz und mindestens ein belastbarer Primärbeleg, amtliches Dokument oder eine seriöse Sekundärquelle.
Pflichtinhalt: Datum, Originalaussage oder Handlung, Kontext, Quelle, Verfahrens- und Evidenzstatus, Gegenargumente und getrennte redaktionelle Einordnung.
Abgrenzung: Gerüchte, private Belanglosigkeiten, Dubletten und nicht rechtskräftige Behauptungen ohne klare Kennzeichnung werden ausgeschlossen.
Erweiterungsauftrag: Neue relevante Vorgänge recherchieren, gegen das Dossier und bestehende Seiten deduplizieren, Verfahrensstände exakt kennzeichnen, als Einzelseiten ergänzen und den Überblick aktualisieren.

Björn Höcke

Björn Höcke: dokumentierte Aussagen, Handlungen und Urteile

Kurzfazit: Bei Björn Höcke ist die Beleglage besonders stark. Neben geschichtsrevisionistischen und völkisch-nationalistischen Aussagen liegen zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen des bewussten Verwendens einer SA-Parole vor. Der von ihm geführte AfD-Landesverband Thüringen wird seit 2021 vom dortigen Verfassungsschutz als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung behandelt. Die Verbandsbewertung ist nicht automatisch ein persönliches Gerichtsurteil über jedes Mitglied; Höckes eigene Aussagen werden daher zusätzlich dokumentiert.

Stand: 9. August 2026.

2017: Dresdner Rede zur Erinnerungspolitik

Am 17. Januar 2017 sagte Höcke in Dresden über das Berliner Holocaust-Mahnmal:

„Wir Deutschen […] sind das einzige Volk der Welt, das sich ein Denkmal der Schande in das Herz seiner Hauptstadt gepflanzt hat.“

Im selben Abschnitt forderte er eine „erinnerungspolitische Wende um 180 Grad“ und kritisierte eine angeblich „dämliche Bewältigungspolitik“.

Kontext: Die Wendung „Denkmal der Schande“ lässt sich isoliert auch als Mahnmal für die historische Schande lesen. Die gleichzeitig geforderte 180-Grad-Wende und die Abwertung der Vergangenheitsbewältigung machen jedoch eine revisionistische Stoßrichtung deutlich: Die öffentliche Erinnerung an die NS-Verbrechen soll grundlegend zurückgedrängt und durch eine stärker positive Nationalerzählung ersetzt werden.

2018: „wohltemperierte Grausamkeit“ bei „Remigration“

Im Gesprächsband Nie zweimal in denselben Fluss erklärte Höcke ein „großangelegtes Remigrationsprojekt“ für notwendig. Dabei werde man, so Höcke, nicht um eine Politik der „wohltemperierten Grausamkeit“ herumkommen; „menschliche Härten und unschöne Szenen“ ließen sich nicht immer vermeiden.

Einordnung: Die Formulierung akzeptiert bewusst staatlich verursachte Härten als Bestandteil eines großangelegten Projekts. Weil der Gesprächsband an anderer Stelle Volk und Zugehörigkeit völkisch bestimmt, geht die Aussage über den nüchternen Vollzug rechtskräftiger Ausreisepflichten hinaus. Sie ist ein zentraler Beleg für autoritär-völkische Politikvorstellungen. Für das genaue Zitat ist das gedruckte Buch die Primärquelle; frei zugängliche Zitatensammlungen ersetzen die Lektüre des Kontextes nicht.

2021 und 2023: zweimal bewusst die SA-Parole verwendet

Höcke verwendete am 29. Mai 2021 auf einer Wahlveranstaltung in Merseburg die Losung „Alles für Deutschland“. Das Landgericht Halle stellte fest, dass er wusste, dass dies eine Parole der nationalsozialistischen Sturmabteilung (SA) und ihre öffentliche Verwendung verboten war.

Am 12. Dezember 2023 sagte er bei einem AfD-„Stammtisch“ in Gera „Alles für“ und forderte das Publikum mit Armbewegungen dazu auf, „Deutschland“ zu ergänzen. Mehrere Anwesende taten dies wie beabsichtigt.

Das Landgericht Halle verurteilte Höcke in zwei Verfahren wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) zu Geldstrafen. Der Bundesgerichtshof verwarf beide Revisionen am 20. August 2025. Die Urteile sind rechtskräftig.

Einordnung: Hier geht es nicht nur um politische Interpretation. Der BGH bestätigte die Tatsachenfeststellung, dass Höcke die Herkunft der Parole kannte und sie bewusst verwendete. Das ist der härteste gerichtsfeste Beleg auf dieser Seite.

Amtlicher Kontext: AfD Thüringen

Das Thüringer Amt für Verfassungsschutz stufte den AfD-Landesverband am 15. März 2021 als „erwiesen rechtsextremistische Bestrebung“ ein. Höcke ist seit 2014 Vorsitzender der Thüringer AfD-Landtagsfraktion und die prägende Führungsperson des Verbands.

Abgrenzung: Die Einstufung betrifft den Landesverband. Sie ist keine strafrechtliche Verurteilung Höckes. Ihre Relevanz ergibt sich hier aus seiner Führungsrolle und den separat belegten eigenen Äußerungen und Handlungen.

Gesamtbewertung

Höckes erinnerungspolitische Forderungen, das völkisch verstandene „Remigrationsprojekt“ und die zweimalige bewusste Verwendung einer SA-Parole bilden ein konsistentes Muster. Die Einordnung als rechtsextreme beziehungsweise völkisch-nationalistische Politik ist wesentlich stärker belegt als bei Profilen, die nur einzelne provokante Aussagen enthalten.

Quellen

Alle Onlinequellen wurden am 9. August 2026 abgerufen.

  1. Bundesgerichtshof: Pressemitteilung 168/2025, „Verurteilungen […] wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen rechtskräftig“, 11. September 2025: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025168.html
  2. Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales: Verfassungsschutzbericht 2021, Abschnitt AfD Thüringen: https://verfassungsschutz.thueringen.de/fileadmin/Verfassungsschutz/VSB_2021.pdf
  3. Tagesspiegel: Wortlaut der Dresdner Rede vom 17. Januar 2017: https://www.tagesspiegel.de/politik/gemutszustand-eines-total-besiegten-volkes-5488489.html
  4. Björn Höcke/Sebastian Hennig: Nie zweimal in denselben Fluss, Manuscriptum, 2018, insbesondere S. 254 f. (Primärquelle, Buch).

Alexander Gauland

[POLIDOCS-KAPITEL v1]
Zweck: Politisch relevante öffentliche Aussagen, Handlungen und Positionen von Alexander Gauland belegbar dokumentieren und einordnen.
Eintragseinheit: Ein eigenständig überprüfbares Zitat, Ereignis, politischer Vorgang oder eine institutionelle Entscheidung; die bestehende Dossierseite dient als Überblick.
Aufnahmekriterien: Eindeutige Zuordnung zur Person, politische Relevanz und mindestens ein belastbarer Primärbeleg oder eine seriöse Sekundärquelle.
Pflichtinhalt: Datum, Originalaussage oder Handlung, Kontext, Primärquelle, Evidenzstatus, relevante Gegenargumente und getrennte redaktionelle Einordnung.
Abgrenzung: Gerüchte, private Belanglosigkeiten, Dubletten und Kontaktschuld ohne eigene Handlung werden ausgeschlossen.
Erweiterungsauftrag: Neue relevante Vorgänge recherchieren, gegen das Dossier und bestehende Seiten deduplizieren, als Einzelseiten ergänzen und den Überblick aktualisieren.

Alexander Gauland

Alexander Gauland: dokumentierte Aussagen und Einordnung

Kurzfazit: Alexander Gauland hat mehrfach eine positive deutsche Nationalerzählung gegen die Erinnerung an NS-Verbrechen gestellt und Menschen mit Migrationsgeschichte als nicht wirklich zugehörig markiert. Besonders stark belegt sind die „Vogelschiss“-Rede, der geforderte Stolz auf deutsche Soldaten beider Weltkriege und die Äußerung über Aydan Özoguz. Bei umstrittenen Zitaten werden Gaulands Reaktion und strafrechtliche Ergebnisse mitgenannt.

Stand: 9. August 2026.

2017: Stolz auf deutsche Soldaten beider Weltkriege

Bei einer Wahlkampfveranstaltung im September 2017 sagte Gauland, Frankreich und Großbritannien seien stolz auf ihre Staatsmänner und Kriegspremiers. Daher hätten auch Deutsche „das Recht, stolz zu sein auf Leistungen deutscher Soldaten in zwei Weltkriegen“.

Einordnung: Der Satz verlangt keinen Stolz auf konkrete Retter, Widerständler oder militärisch eindeutig vom NS-Verbrechen getrennte Handlungen, sondern spricht pauschal von „Leistungen“ in beiden Weltkriegen. Gerade für den Zweiten Weltkrieg blendet diese Kollektivformel die Beteiligung der Wehrmacht am nationalsozialistischen Angriffs- und Vernichtungskrieg aus. Das ist ein Beleg für geschichtsrevisionistische Normalisierung, nicht aber für sich allein eine strafbare Äußerung.

2018: Die NS-Zeit als „Vogelschiss“

In einer Rede am 2. Juni 2018 sagte Gauland:

„Ja, wir bekennen uns zu unserer Verantwortung für die 12 Jahre. Aber, liebe Freunde, Hitler und die Nazis sind nur ein Vogelschiss in unserer über tausendjährigen Geschichte.“

Die vollständige Rede ist auf der Website der AfD-Bundestagsfraktion dokumentiert. Gauland stellte dem Nationalsozialismus eine lange Reihe positiver deutscher Herrscher, Kultur- und Militärtraditionen gegenüber.

Kontext und Einordnung: Gauland bekannte sich im selben Satz ausdrücklich zur Verantwortung für die NS-Zeit und nannte später den „Unwert des Nationalsozialismus“. Das Wort „Vogelschiss“ minimiert dennoch sprachlich die Bedeutung einer Diktatur, die den Holocaust, einen Vernichtungskrieg und Millionen Tote zu verantworten hatte. Der Kontext mildert die Aussage, hebt die Relativierung aber nicht auf.

2017: Aydan Özoguz „in Anatolien entsorgen“

Gauland reagierte auf eine Äußerung der damaligen Integrationsbeauftragten Aydan Özoguz zur deutschen Kultur. Bei einer Wahlkampfveranstaltung sagte er, man solle sie ins Eichsfeld einladen und ihr anschließend zeigen, „was spezifisch deutsche Kultur ist“. Dann werde man sie „in Anatolien entsorgen können“. Özoguz wurde in Hamburg als Kind türkischer Eltern geboren.

Einordnung: Die Formulierung spricht einer deutschen Politikerin wegen der zugeschriebenen Herkunft symbolisch die Zugehörigkeit ab. Das erfüllt die Kriterien ethnischer Ausgrenzung und entmenschlichender Sprache.

Rechtliches Ergebnis und Reaktion: Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen stellte das Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung 2018 ein. Die Äußerung sei im Kontext noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Gauland bezeichnete sie später als „wohl etwas zu hart“. Die Verfahrenseinstellung bedeutet, dass keine Strafbarkeit festgestellt wurde; sie widerlegt nicht die politische Einordnung als rassistisch oder ausgrenzend.

2016: Jérôme Boateng als unerwünschter Nachbar

Die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung zitierte Gauland mit dem Satz:

„Die Leute finden ihn als Fußballspieler gut. Aber sie wollen einen Boateng nicht als Nachbarn haben.“

Kontext/Gegenposition: Gauland erklärte, er habe Boateng nicht beleidigen wollen und ihn nicht gekannt; er habe die von der Zeitung zugeschriebene Absicht bestritten. Die FAS hielt an ihrer Wiedergabe fest.

Einordnung: Wenn das Zitat wie veröffentlicht gefallen ist, normalisiert es eine rassistische Ablehnung eines in Berlin geborenen deutschen Nationalspielers. Wegen des Streits über Intention und Gesprächskontext wird es hier als ergänzender, nicht als allein tragender Beleg geführt.

Gesamtbewertung

Das Muster ist die ethnische Markierung deutscher Staatsbürger und die Relativierung der NS-Zeit zugunsten einer positiven nationalen Identitätserzählung. Keine der hier zitierten Aussagen wird als strafrechtliche Verurteilung dargestellt; die Einstellung des Özoguz-Verfahrens ist ausdrücklich Teil des Befunds.

Quellen

Alle Onlinequellen wurden am 9. August 2026 abgerufen.

  1. AfD-Bundestagsfraktion: „Vollständige Rede Dr. Alexander Gaulands vom 02. Juni 2018“: https://afdbundestag.de/vollstaendige-rede-dr-alexander-gaulands-vom-02-juni-2018/
  2. Spiegel: Bericht und Wortlautpassage zur Soldaten-Rede, 14. September 2017: https://www.spiegel.de/politik/deutschland/alexander-gauland-provoziert-mit-rede-zu-deutschlands-nazi-vergangenheit-a-1167750.html
  3. Tagesschau: „Kein Verfahren wegen Volksverhetzung“, 17. Mai 2018: https://www.tagesschau.de/inland/ermittlungen-gauland-103.html
  4. Deutschlandfunk: „Wirbel um Äußerungen über Jérôme Boateng“, 29. Mai 2016: https://www.deutschlandfunk.de/afd-vize-gauland-wirbel-um-aeusserungen-ueber-jerome-boateng-100.html

Maximilian Krah

[POLIDOCS-KAPITEL v1]
Zweck: Politisch relevante öffentliche Aussagen, Handlungen und Positionen von Maximilian Krah sowie einschlägige Verfahren belegbar dokumentieren und einordnen.
Eintragseinheit: Ein eigenständig überprüfbares Zitat, Ereignis, Verfahren oder eine institutionelle Entscheidung; die bestehende Dossierseite dient als Überblick.
Aufnahmekriterien: Eindeutige Zuordnung zur Person, politische Relevanz und mindestens ein belastbarer Primärbeleg, amtliches Dokument oder eine seriöse Sekundärquelle.
Pflichtinhalt: Datum, Originalaussage oder Handlung, Kontext, Quelle, Verfahrens- und Evidenzstatus, Gegenargumente und getrennte redaktionelle Einordnung.
Abgrenzung: Gerüchte, private Belanglosigkeiten, Dubletten und nicht belegte Vorwürfe ohne klare Kennzeichnung werden ausgeschlossen.
Erweiterungsauftrag: Neue relevante Vorgänge recherchieren, gegen das Dossier und bestehende Seiten deduplizieren, Vorwürfe und Verfahrensstände exakt kennzeichnen, als Einzelseiten ergänzen und den Überblick aktualisieren.

Maximilian Krah

Maximilian Krah: dokumentierte Aussagen und Handlungen

Kurzfazit: Maximilian Krah relativierte 2024 die SS, indem er die verbrecherische Organisation auf die mögliche individuelle Strafbarkeit einzelner Träger einer SS-Uniform verkürzte. Die AfD verhängte daraufhin ein Auftrittsverbot; Krah zog sich aus Wahlkampf und Bundesvorstand zurück. Eine frühere Rede über angeblich durchweg nichtverbrecherische deutsche Vorfahren passt in dasselbe erinnerungspolitische Muster.

Stand: 9. August 2026.

2024: Aussagen über Mitglieder der SS

Im Interview mit der italienischen Zeitung La Repubblica sagte Krah im Mai 2024:

„Ich werde nie sagen, dass jeder, der eine SS-Uniform trug, automatisch ein Verbrecher war.“

Auf die Nachfrage nach Kriegsverbrechern antwortete er:

„Es gab sicherlich einen hohen Prozentsatz an Kriminellen, aber nicht alle waren kriminell.“

Historischer und rechtlicher Kontext: Der Internationale Militärgerichtshof in Nürnberg erklärte die SS als Organisation für verbrecherisch. Das Urteil unterschied zugleich bei der individuellen Verantwortlichkeit unter anderem nach Kenntnis, freiwilliger Mitgliedschaft und Beteiligung; nicht jeder Uniformträger wurde automatisch persönlich verurteilt. Krahs Satz enthält daher einen engen individualstrafrechtlichen Kern, verschiebt aber die Debatte von der systematischen Funktion der SS hin zu möglichen Ausnahmen einzelner Mitglieder.

Einordnung: In einem Europawahlkampf ohne sachlichen Anlass individuelle Ausnahmen zu betonen, relativiert die Gesamtverantwortung einer zentralen Organisation des NS-Terrors. Treffender als die Behauptung einer vollständig erfundenen Aussage ist daher: Krah nutzt eine juristische Differenzierung zur politischen Entlastung und Normalisierung.

Politische Handlung und Folgen

Die französische Rechtsaußenpartei Rassemblement National kündigte nach den Äußerungen die weitere Zusammenarbeit mit der AfD an. Am 22. Mai 2024 verhängte die AfD ein Auftrittsverbot gegen ihren eigenen Europawahl-Spitzenkandidaten. Krah zog sich aus dem Wahlkampf und aus dem AfD-Bundesvorstand zurück. Er erklärte, seine „sachlichen und differenzierten Aussagen“ würden als Vorwand missbraucht, um der Partei zu schaden.

Diese Folgen sind keine gerichtliche Feststellung, zeigen aber, dass selbst die AfD-Spitze die Aussage als erhebliches politisches Risiko bewertete.

2023: „Unsere Vorfahren waren keine Verbrecher“

In einem verbreiteten Video sagte Krah sinngemäß, die deutschen Vorfahren seien keine Verbrecher gewesen, sondern „Helden“ und „Vorbilder“, und man müsse sich ihnen wieder positiv zuwenden.

Kontext und Einordnung: Eine Zurückweisung deutscher Kollektivschuld ist historisch und rechtlich legitim; Schuld ist individuell. Krahs pauschale positive Gegenerzählung verwischt aber ebenfalls individuelle Täterschaft und die breite gesellschaftliche Beteiligung an NS-Verbrechen. Zusammen mit der späteren SS-Äußerung entsteht ein Muster erinnerungspolitischer Entlastung.

Gesamtbewertung

Die SS-Äußerung ist im exakten Wortlaut belegt und hatte konkrete politische Folgen. Sie sollte weder fälschlich als Leugnung sämtlicher SS-Verbrechen noch als harmlose historische Präzision beschrieben werden. Der entscheidende Punkt ist die politische Relativierung durch den Fokus auf individuelle Ausnahmen.

Quellen

Alle Onlinequellen wurden am 9. August 2026 abgerufen.

  1. La Repubblica: Interview mit Maximilian Krah, 17. Mai 2024: https://www.repubblica.it/esteri/2024/05/17/news/candidato_elezioni_europee_afd_maximilian_krah_estrema_destra-423009349/
  2. Tagesschau: „Warum Krah AfD-Spitzenkandidat bleibt“, mit vollständigen Zitatpassagen, 22. Mai 2024: https://www.tagesschau.de/europawahl/parteien_und_programme/krah-afd-europawahl-100.html
  3. Tagesschau: „Krah zieht sich aus AfD-Vorstand zurück – Auftrittsverbot verhängt“, 22. Mai 2024: https://www.tagesschau.de/europawahl/parteien_und_programme/krah-rueckzug-bundesvorstand-100.html
  4. United States Holocaust Memorial Museum: „SS: Decline, Disintegration, and Trials“: https://encyclopedia.ushmm.org/content/en/article/ss-decline-disintegration-and-trials
  5. NZZ: Einordnung der Vorfahren-Rede, 2023: https://www.nzz.ch/international/afd-spitzenkandidat-krah-deutsche-vorfahren-keine-verbrecher-ld.1755120

Wahlprogramme

[POLIDOCS-KAPITEL v1]
Zweck: Offizielle AfD-Wahlprogramme vollständig erschließen, ihre Forderungen auffindbar machen und nach der dokumentierten Methodik einordnen.
Eintragseinheit: Eine Seite pro endgültigem Bundes- oder Landtagswahlprogramm; die Indexseite bildet Bearbeitungsstand und Lücken ab.
Aufnahmekriterien: Offizielles, einer konkreten Wahl und Gliederung zuordenbares AfD-Programm mit archivierbarer Originalquelle.
Pflichtinhalt: Wahl und Datum, Originaldokument, vollständige Gliederung und Forderungen, Kontext, Einordnung nach Methodik, Gegenargumente, Grenzen und Bearbeitungsstatus.
Abgrenzung: Kurzprogramme, einzelne Flugblätter und bloße Kampagnenaussagen nicht als vollständiges Wahlprogramm ausgeben.
Erweiterungsauftrag: Das nächste noch unbearbeitete offizielle Programm aus dem Index wählen, Original sichern, vollständig analysieren, als Programmseite ergänzen und Index sowie Status aktualisieren.

Wahlprogramme

Wahlprogramme der AfD: vollständiger Arbeitsindex

Arbeitsstand: Diese Seite erfasst alle Bundestags- und abgeschlossenen Landtagswahlen seit Gründung der AfD bis zum 9. August 2026. Die vier Bundestagsprogramme sind bereits als eigene Seiten vollständig nach ihrer offiziellen Gliederung erschlossen. Die 41 Landtagswahlen bilden die Prüfliste für die anschließende Einzelanalyse; Bremen 2023 ist ein Sonderfall, weil keine AfD-Landesliste zugelassen war.

Was „alle Punkte“ hier bedeutet

Bei umfangreichen Programmen wird jeder offizielle Kapitel- und Unterpunkttitel aufgeführt. Das ist eine vollständige thematische Gliederung, keine Kopie jedes Absatzes. Zusätzlich werden die für die Rechtsextremismus-Prüfung relevanten Originalpassagen wörtlich zitiert, begründet eingeordnet und mit Gegenargumenten versehen.

Bundestagswahlen

Landtagswahlen: vollständige Prüfliste

Aufgeführt sind nur Wahlen, die nach der AfD-Gründung stattfanden. Wo die AfD nicht antrat oder nicht zugelassen war, wird dies ausdrücklich vermerkt.

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026 bis zum Stichtag

Noch nicht in die abgeschlossene Analyse einbezogen

Nach dem Stichtag liegende Wahlen werden erst nach Veröffentlichung des endgültigen Programms und spätestens nach dem Wahltag aufgenommen. Ein Entwurfsstand darf nicht stillschweigend als beschlossenes Programm behandelt werden.

Quellen und Archivstrategie

  1. Primärquelle: Beschlossenes PDF des jeweiligen AfD-Bundes- oder Landesverbands. Lokale Kopie, Dateihash, Beschlussdatum und Seitenzahl werden pro Analyse notiert.
  2. Wahldatum und Teilnahme: Bundeswahlleiterin beziehungsweise zuständige Landeswahlleitung.
  3. Historische Sicherung: Manifesto Project und Polidoc dienen zum Auffinden alter Fassungen; zitiert wird nach Möglichkeit das offizielle PDF.
  4. Bewertung: Die Kriterien der Seite „Methodik: Wann ist eine Aussage rechtsextrem?“ gelten für jedes Programm identisch.

Übergreifende Quellen

Alle Onlinequellen wurden am 9. August 2026 abgerufen.

  1. Bundeszentrale für politische Bildung: „Wahlergebnisse und Wählerschaft der AfD“: https://www.bpb.de/themen/parteien/parteien-in-deutschland/afd/273131/wahlergebnisse-und-waehlerschaft-der-afd/
  2. Manifesto Project (WZB): https://manifesto-project.wzb.eu/
  3. Polidoc (Mannheimer Zentrum für Europäische Sozialforschung): https://shiny.mzes.uni-mannheim.de/polidoc/
Wahlprogramme

AfD-Bundestagswahlprogramm 2013: alle Punkte und Einordnung

Kurzfazit: Das erste AfD-Bundestagswahlprogramm ist ein vierseitiges Kurzprogramm mit Schwerpunkt Euro. Nach dem hier verwendeten Maßstab enthält es keine eindeutig rechtsextreme Forderung. Es vertritt eine restriktive, zugleich aber ausdrücklich qualifikationsorientierte Einwanderungspolitik und bekennt sich zum Asyl für ernsthaft politisch Verfolgte.

Beschlossen: 14. April 2013. Stand der Analyse: 9. August 2026.

Alle Programmpunkte

Währungspolitik

Europapolitik

Rechtsstaatlichkeit und Demokratie

Staatsfinanzen und Steuern

Alterssicherung und Familie

Bildung

Energiepolitik

Integrationspolitik

Prüfung auf rechtsextreme oder völkische Inhalte

Das Programm unterscheidet zwischen erwünschter qualifizierter Zuwanderung und „ungeordneter Zuwanderung in unsere Sozialsysteme“. Diese Formulierung kann einen Wohlfahrtsmissbrauch suggerieren, knüpft Rechte aber nicht an Abstammung oder eine ethnische Definition des deutschen Volkes. Zugleich bekennt es sich zum Schutz politisch Verfolgter.

Ergebnis: Unter den festgelegten Kriterien kein eindeutiger rechtsextremistischer Programmpunkt. Die spätere völkische und muslimfeindliche Programmatik ist in diesem Kurzprogramm noch nicht ausformuliert.

Quelle

Wahlprogramme

AfD-Bundestagswahlprogramm 2017: alle Punkte und Einordnung

Kurzfazit: Das Programm 2017 erweitert die frühe Euro-Partei um eine umfassende nationalkonservative, migrations- und islamfeindliche Agenda. Besonders relevant sind die Darstellung des Islam und der wachsenden Zahl von Muslimen als pauschale Gefahr, religionsspezifische Verbote sowie eine „nationale Bevölkerungspolitik“ für die „einheimische Bevölkerung“. Nicht jede restriktive Forderung ist für sich extremistisch; problematisch ist die Verbindung aus kollektiver Gefahrenzuschreibung und ungleichen Religionsrechten.

Beschlossen: 22./23. April 2017. Stand der Analyse: 9. August 2026.

Vollständige offizielle Gliederung

1. Verteidigung der Demokratie in Deutschland

2. Der Euro ist gescheitert: Währung, Geld- und Finanzpolitik

3. Außen- und Sicherheitspolitik: Deutsche Interessen durchsetzen

4. Innere Sicherheit

5. Asyl braucht Grenzen: Zuwanderung und Asyl

6. Der Islam im Konflikt mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung

Das Kapitel hat keine nummerierten Unterpunkte. Es behandelt unter anderem Moscheefinanzierung, Minarette, Muezzinruf, Imame, islamtheologische Lehrstühle, Körperschaftsstatus, Vollverschleierung, Kopftücher und religiöse Trauungen.

7. Familienförderung und Bevölkerungsentwicklung

8. Bildung und Schule

9. Kultur und Medien

10. Steuern, Finanzen, Wirtschaft und Arbeit

11. Sozialpolitik

12. Gesundheitssystem

13. Energie, Klima und Technologie

14. Verkehr, Wohnungsbau und ländlicher Raum

15. Umwelt, Natur, Tiere, Verbraucher und Landwirtschaft

Besonders relevante Originalpassagen

Islam und Muslime als kollektive Gefahr

Das Programm erklärt:

„Der Islam gehört nicht zu Deutschland. In der Ausbreitung des Islam und der Präsenz von über 5 Millionen Muslimen, deren Zahl ständig wächst, sieht die AfD eine große Gefahr für unseren Staat, unsere Gesellschaft und unsere Werteordnung.“ (S. 34)

Es ergänzt, viele Muslime lebten rechtstreu und seien geschätzte Mitglieder der Gesellschaft. Dennoch werden Minarette und Muezzinruf generell als „islamisches Herrschaftszeichen“ beziehungsweise „religiöser Imperialismus“ abgelehnt. Islamische Organisationen sollen grundsätzlich keinen Körperschaftsstatus erhalten; islamtheologische Lehrstühle sollen abgeschafft werden. (S. 35)

Einordnung: Der Schutz vor verfassungsfeindlichen Vereinen, ausländischer Einflussnahme, Zwangsheirat oder gewaltbereitem Islamismus ist legitim. Die Passage geht darüber hinaus: Sie erklärt die bloße Präsenz und wachsende Zahl von Muslimen zur Gefahr und fordert pauschale, religionsspezifische Beschränkungen. Das berührt Gleichbehandlung und Religionsfreiheit und deckt sich mit dem Problemfeld, das das OVG NRW 2024 in der AfD dokumentierte.

„Einheimische Bevölkerung“ und nationale Bevölkerungspolitik

Das Familienkapitel fordert eine „nationale Bevölkerungspolitik“ und Maßnahmen zur Erhöhung der Geburtenrate der „einheimischen Bevölkerung“. Es spricht von der schrumpfenden „angestammten Bevölkerung“ und davon, das „Land unserer Väter und Mütter“ den eigenen Nachkommen zu hinterlassen. (S. 36–37)

Einordnung: Familienförderung und eine höhere Geburtenrate sind für sich nicht extremistisch. Die Unterscheidung einer „angestammten“ oder „einheimischen“ Bevölkerung von anderen Bürgern öffnet jedoch einen ethnisch-völkischen Zugehörigkeitsbegriff. Das Programm sagt an dieser Stelle nicht ausdrücklich, deutsche Staatsbürger anderer Herkunft sollten weniger Rechte besitzen; deshalb ist dies ein völkischer Anhaltspunkt, keine abschließende Feststellung einer konkreten Entrechtung.

Staatsangehörigkeit durch Abstammung

Das Programm will das Geburtsortsprinzip streichen und zum bis 2000 geltenden Abstammungsprinzip zurückkehren. Einbürgerungen sollen nur bei dauerhaft erfolgreicher „Assimilation“ und Loyalität erfolgen. (S. 32)

Einordnung: Ein restriktives Staatsangehörigkeitsrecht ist nicht automatisch verfassungsfeindlich. Entscheidend ist, dass das Programm keine Rechte bereits deutscher Staatsbürger aberkennen will. Relevant wird der Punkt im Zusammenspiel mit der ethnischen Sprache der Bevölkerungspolitik.

Gesamturteil

2017 ist der Übergang von der frühen Euro-Protestpartei zu einer Partei mit völkischen und kollektiv muslimfeindlichen Elementen programmatisch klar sichtbar. Am stärksten wiegen die pauschale Gefahrenbeschreibung von Muslimen und religionsspezifische Ungleichbehandlungen. Die Forderung nach mehr Geburten, Grenzkontrolle oder einem restriktiveren Einbürgerungsrecht wird nicht ohne zusätzliche Merkmale als rechtsextrem markiert.

Quellen

  1. Alternative für Deutschland: „Programm für Deutschland“, Bundestagswahlprogramm 2017: https://www.afd.de/wp-content/uploads/2017/06/2017-06-01_AfD-Bundestagswahlprogramm_Onlinefassung.pdf
  2. OVG Nordrhein-Westfalen: Pressemitteilung zum AfD-Verdachtsfall, 13. Mai 2024: https://www.justiz.nrw/presse/2024-05-13-0
Wahlprogramme

AfD-Bundestagswahlprogramm 2021: alle Punkte und Einordnung

Kurzfazit: Das Programm 2021 verstetigt die völkisch-kulturelle Zugehörigkeitslogik von 2017. Es fordert eine „Remigrationsagenda“, knüpft Migrationspolitik an die „kulturelle Identität Deutschlands“, will zum Abstammungsprinzip zurückkehren und erklärt, die deutsche Kultur könne nicht durch Verfassungspatriotismus ersetzt werden. Die im Programm definierte Remigrationsagenda richtet sich gegen Ausreisepflichtige und auf Schutz in Herkunftsregionen; eine Ausweisung deutscher Staatsbürger fordert sie nicht.

Stand der Analyse: 9. August 2026.

Vollständige offizielle Gliederung

Demokratie und Rechtsstaat

Freiheit und Verantwortung

EU und Europa

Steuern und Finanzen

Wirtschaft: „Blue Deal“

Euro und Währung

Außen- und Verteidigungspolitik

Innere Sicherheit

Islam

Das eigenständige Kapitel behandelt Islamismus, islamische Organisationen, Moscheen, Imame, ausländische Finanzierung, Kopftücher, Vollverschleierung und Religionsunterricht.

Migration, Asyl und Integration

Familienpolitik

Arbeits- und Sozialpolitik

Rentenkonzept

Gesundheitspolitik

Bildung, Wissenschaft und Forschung

Kultur

Medien

Bauen, Wohnen, Mieten

Klima, Energie, Technik und Digitalisierung

Mobilität und Infrastruktur

Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz

Besonders relevante Originalpassagen

„Remigrationsagenda“

Das Programm fordert auf Seite 95:

„Eine nationale und eine supranationale ‚Remigrationsagenda‘ als Schutzgewährung in Herkunfts- und Transitregionen nach dem Grundsatz ‚Hilfe vor Ort‘.“

Der Punkt steht in einem Katalog aus Abschiebeoffensive, Bescheinigung der Ausreisepflicht und Hilfe in Herkunftsregionen.

Einordnung: Der Begriff ist ideologisch aufgeladen. Der im Programm genannte konkrete Inhalt richtet sich aber nicht gegen deutsche Staatsbürger mit Migrationsgeschichte, sondern auf Ausreisepflichtige und regionale Schutzgewährung. Das kann migrations- oder menschenrechtlich kritisiert werden, ist nicht identisch mit ethnischer Vertreibung deutscher Bürger.

Staatsangehörigkeit und Abstammung

Das Programm will das Geburtsortsprinzip streichen, zum Abstammungsprinzip zurückkehren, Einbürgerungshürden erhöhen und einen gesetzlichen Anspruch auf Einbürgerung abschaffen. (S. 101)

Einordnung: Restriktiv und abstammungsorientiert, aber noch keine Forderung, bereits eingebürgerten Deutschen gleiche Rechte abzuerkennen. Die Passage wird im Zusammenspiel mit der kulturell-völkischen Identitätsdefinition relevant.

Kulturelle Identität vor Verfassungspatriotismus

Das Programm erklärt:

„Die gemeinschaftsstiftende Wirkung der deutschen Kultur ist Fundament unseres Grundgesetzes und kann nicht durch einen Verfassungspatriotismus ersetzt werden.“ (S. 158)

Es werde nicht zugelassen, dass Deutschland „vor dem Islam seine tradierte Kultur verliert“. In der Migrationspolitik fordert es als „Primärziel“ die Interessenwahrung der Deutschen und bereits Zugewanderter, „die sich zur kulturellen Identität Deutschlands bekennen“. (S. 99)

Einordnung: Das verschiebt Zugehörigkeit von gleichen Bürgerrechten und Verfassung auf eine kulturelle Loyalitätsprüfung. Weil „kulturelle Identität“ unbestimmt bleibt, ist die Passage ein deutlicher Anhaltspunkt für ethnokulturelle Ausgrenzung. Eine ausdrücklich rechtliche Schlechterstellung deutscher Staatsbürger wird in diesen Sätzen jedoch nicht formuliert.

Islambezogene Ungleichbehandlung

Wie 2017 fordert das Programm spezielle Einschränkungen für islamische Organisationen, Religionsunterricht und islamtheologische Lehre. Es verbindet legitime Maßnahmen gegen Islamismus mit pauschalen Aussagen über Islam und Muslime.

Einordnung: Verfassungsfeindliche Vereine dürfen verboten und ausländische Einflussnahme reguliert werden. Pauschale Sonderregeln allein für eine Religion berühren dagegen die gleichberechtigte Religionsausübung.

Gesamturteil

Das Programm 2021 vermeidet eine offene Forderung nach Entrechtung deutscher Staatsbürger mit Migrationsgeschichte. Es etabliert aber eine starke ethnokulturelle Zugehörigkeitslogik, in der Verfassungspatriotismus nicht genügen soll und Zugewanderte sich zu einer nicht klar definierten deutschen Kultur bekennen sollen. Dies ist der wichtigste völkisch-nationalistische Befund.

Quelle

Wahlprogramme

AfD-Bundestagswahlprogramm 2025: alle Punkte und Einordnung

Kurzfazit: Das 2025er Programm benutzt erstmals ausdrücklich den Begriff „Remigration“, definiert ihn aber im Dokument als Rückführung von Ausreisepflichtigen, ausländischen Straftätern und Personen mit entfallenem Schutzgrund. Eine Ausweisung deutscher Staatsbürger mit Migrationsgeschichte fordert das Programm nicht. Völkisch beziehungsweise diskriminierungsrelevant bleiben die kulturelle Definition des Volkes, das abstammungsorientierte Staatsangehörigkeitsrecht und pauschale Sonderregeln für den Islam.

Beschlossen: 11./12. Januar 2025. Stand der Analyse: 9. August 2026.

Vollständige offizielle Gliederung

Soziale Marktwirtschaft und Gesundheit

Bauen, Wohnen, Infrastruktur, Energie, Verkehr und Digitales

Finanzen und Steuern

Währungspolitik und Euro

Landwirtschaft, Umwelt und Klima

Äußere Sicherheit

Asyl- und Migrationspolitik

Innere Sicherheit

Demokratie und Rechtsstaat

Familie und Demografie

Bildung, Wissenschaft und Technologie

Kultur und Medienpolitik

Besonders relevante Originalpassagen

Was das Programm mit „Remigration“ meint

Auf Seite 101 definiert das Programm:

„Unser Maßnahmenkatalog zur Umkehr dieses migrationspolitischen Staatsversagens heißt Remigration und umfasst folgende Maßnahmen, die bereits heute der geltenden Rechtslage entsprechen oder sich jedenfalls mittels verfassungskonformer Gesetzesänderungen umsetzen lassen.“

Genannt werden:

Einordnung: Mehrere Forderungen können menschen-, europa- oder völkerrechtlich umstritten sein, etwa pauschale Annahmen über entfallene Fluchtgründe. Der programmatisch benannte Personenkreis umfasst aber keine deutschen Staatsbürger allein wegen ihrer Herkunft. Wer behauptet, dieses PDF fordere ausdrücklich deren Deportation, geht über den Text hinaus. Umgekehrt darf der engere Programmtext nicht benutzt werden, um weitergehende „Remigrations“-Äußerungen einzelner Funktionäre zu verschweigen.

Staatsangehörigkeit durch deutsche Eltern

Das Programm will zum Rechtszustand vor 1990 zurückkehren: Erwerb durch Geburt als Kind mindestens eines deutschen Elternteils, Einbürgerung als Ermessensentscheidung, im Regelfall frühestens nach zehn Jahren, Abschaffung des Geburtsorterwerbs und weitgehender Ausschluss mehrfacher Staatsangehörigkeit. (S. 110)

Einordnung: Dies ist ein stark abstammungsorientiertes und restriktives Modell. Es fordert im Wortlaut keine Rücknahme bestehender Staatsbürgerschaften allein wegen ethnischer Herkunft. Für die Extremismusprüfung ist daher die Kopplung mit anderen ethnokulturellen Aussagen entscheidend.

„Einheimische“ bei Wohnraum bevorzugen

Das Programm fordert:

„Bei der Vergabe von Wohnbaugrundstücken und Wohnraum sind Einheimische nach dem Einheimischen-Modell zu bevorzugen.“ (S. 37)

Einordnung: Kommunale Einheimischenmodelle knüpfen üblicherweise an einen langjährigen Ortsbezug, nicht an Ethnie. Ohne eine abweichende Definition ist dies kein Beleg für rassische oder völkische Diskriminierung.

Islambezogene Sonderregeln

Das Programm will der „weiteren Ausbreitung des Islam“ entgegentreten, islamischen Organisationen pauschal den Körperschaftsstatus verweigern, islamtheologische Lehrstühle abschaffen und ausländische Moscheefinanzierung verbieten. Gleichzeitig fordert es Verbote ausdrücklich islamistischer Vereine bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. (S. 123–125)

Einordnung: Die Bekämpfung islamistischer, antisemitischer und verfassungsfeindlicher Aktivitäten ist legitim. Die pauschale Verweigerung von Rechten und Infrastruktur für islamische Organisationen unabhängig von deren konkretem Verhalten zielt dagegen auf ungleiche Religionsausübung und bleibt der stärkste diskriminierende Programmbefund.

Leitkultur und Verfassungspatriotismus

Das Programm beschreibt deutsche Leitkultur als identitätsbildend für „unser Volk“ und erklärt erneut, ihre gemeinschaftsstiftende Wirkung könne „nicht durch einen Verfassungspatriotismus ersetzt werden“. Zugleich bekennt es sich zu Menschenwürde, Freiheit, Selbstbestimmung, Aufklärung und Humanismus. (S. 170)

Einordnung: Die Zurückstufung des gemeinsamen Verfassungsbezugs zugunsten einer kulturell definierten Volksidentität ist ein völkisch-nationalistischer Anhaltspunkt. Der Text enthält aber auch universalistische Gegenformulierungen; diese Spannung muss sichtbar bleiben.

Gesamturteil

Das Programm 2025 ist radikal migrationsrestriktiv und enthält ethnokulturelle sowie religionsdiskriminierende Elemente. Die stärksten verfassungsrechtlichen Bedenken betreffen pauschale Sonderregeln für Muslime und die kulturelle Bedingung politischer Zugehörigkeit. Die konkrete „Remigration“-Definition im Programm ist enger als viele öffentliche Verwendungen des Begriffs und darf nicht falsch wiedergegeben werden.

Quelle