# Quellen und Methodik

\[POLIDOCS-KAPITEL v1\]  
Zweck: Einheitliche Begriffe, Prüfmaßstäbe, Quellenregeln und Evidenzkennzeichnungen für das AfD-Buch festlegen.  
Eintragseinheit: Grundsätzlich eine zentrale Methodikseite; nur klar eigenständige, dauerhaft benötigte Methodenmodule rechtfertigen weitere Seiten.  
Aufnahmekriterien: Eine Regel ist für mehrere AfD-Dossiers relevant und verbessert Nachvollziehbarkeit oder Fehlerschutz.  
Pflichtinhalt: Begriff, Anwendungsbereich, Prüfschritte, zulässige Quellen, Grenzen, Beispiele und Änderungsdatum.  
Abgrenzung: Personen- oder Programmbewertungen gehören in die jeweiligen Sachkapitel.  
Erweiterungsauftrag: Vor allem die zentrale Methodikseite präzisieren und mit neuen Anforderungen abgleichen; keine Sammlung beliebiger Einträge erzeugen.

# Methodik: Wann ist eine Aussage rechtsextrem?

<!-- BookStack-Seitentitel: Methodik: Wann ist eine Aussage rechtsextrem? -->

> **Ziel dieser Seite:** Die folgenden Personen- und Programmanalysen sollen
> überprüfbar sein. Sie unterscheiden zwischen einer harten politischen
> Position, Rechtspopulismus, Rechtsradikalismus und verfassungsfeindlichem
> Rechtsextremismus. Nicht jede konservative, nationalstaatliche oder restriktive
> Forderung ist extremistisch.

**Stand:** 9. August 2026.

## Der rechtliche Ausgangspunkt

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte am 13. Mai 2024,
dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD als Verdachtsfall beobachten
darf. Das Gericht betonte ausdrücklich: Ein begründeter Verdacht ist **nicht**
dasselbe wie die Feststellung einer erwiesen extremistischen Bestrebung.

Für die inhaltliche Prüfung ist besonders wichtig, was das Gericht zum
Volksbegriff sagte: Die bloße Beschreibung eines „ethnisch-kulturellen Volkes“
sei nicht verfassungswidrig. Problematisch werde sie, wenn daraus politische
Ziele folgen, die die rechtliche Gleichheit deutscher Staatsangehöriger wegen
ihrer Abstammung oder Herkunft infrage stellen. Weitere Anhaltspunkte sah das
Gericht in einer möglichen Missachtung der Menschenwürde von Ausländern und
Muslimen sowie – in geringerer Dichte – in demokratiefeindlichen Bestrebungen.

## Prüfkriterien dieser Wissensbasis

Eine Passage wird besonders hervorgehoben, wenn mindestens eines der folgenden
Merkmale belastbar vorliegt:

1. **Ungleichwertigkeit:** Menschen oder deutsche Staatsbürger sollen wegen
   Abstammung, Herkunft, Religion oder zugeschriebener Kultur rechtlich
   schlechter gestellt werden.
2. **Völkischer Volksbegriff:** Volle Zugehörigkeit zum deutschen Volk wird
   nicht an Staatsbürgerschaft und gleiche Rechte, sondern an Abstammung
   geknüpft.
3. **Kollektive Ausgrenzung:** Eine ganze Gruppe wird pauschal verächtlich
   gemacht oder ohne Einzelfallprüfung als Gefahr dargestellt.
4. **Autoritäre oder antidemokratische Zielsetzung:** Pluralismus,
   Gewaltenteilung, freie Medien, Opposition oder gleiche politische Teilhabe
   sollen substanziell beseitigt werden.
5. **NS-Verharmlosung oder Geschichtsrevisionismus:** Verbrechen und tragende
   Organisationen des Nationalsozialismus werden relativiert, entlastet oder
   erinnerungspolitisch umgedeutet.
6. **Gewalt, Deportation oder Einschüchterung:** Politische Gegner oder
   Bevölkerungsgruppen sollen rechtswidrig vertrieben, entrechtet oder mit
   Gewalt bekämpft werden.
7. **Amtliche oder gerichtliche Feststellung:** Ein Gericht oder eine zuständige
   Verfassungsschutzbehörde hat die Handlung, Organisation oder Bestrebung
   entsprechend eingeordnet. Der genaue Gegenstand und Verfahrensstand werden
   genannt.

## Kennzeichnung in den Analysen

- **Beleg:** überprüfbares Zitat, Handlung, Urteil oder Originalprogramm.
- **Einordnung:** begründete Analyse anhand der Kriterien oben.
- **Kontext/Gegenposition:** entlastender Kontext, Dementi, abweichende
  Interpretation oder rechtliches Ergebnis.
- **Urteil:** nur bei einer tatsächlich rechtskräftigen gerichtlichen
  Entscheidung.

Die Seiten verwenden daher nicht automatisch das Etikett „rechtsextrem“ für
eine Person. Sie dokumentieren konkrete Belege und sagen, wie stark die
Schlussfolgerung ist. Parteiverbands- oder Behördeneinstufungen werden nicht
ungeprüft auf jedes einzelne Mitglied übertragen.

## Häufige Fehler, die vermieden werden

- **„Remigration“ ist nicht immer dasselbe.** Im AfD-Bundestagswahlprogramm
  2025 bezeichnet der Begriff einen Katalog, der sich ausdrücklich auf
  Ausreisepflichtige, ausländische Straftäter und den Widerruf entfallener
  Schutzgründe bezieht. Weitergehende Konzepte anderer Akteure können auch
  deutsche Staatsbürger mit Migrationsgeschichte erfassen. Deshalb wird immer
  der konkrete Inhalt und nicht nur das Wort bewertet.
- **Strafbar und extremistisch sind verschiedene Kategorien.** Eine Äußerung
  kann rassistisch oder menschenverachtend eingeordnet werden, ohne den
  Straftatbestand der Volksverhetzung zu erfüllen. Umgekehrt ersetzt ein
  Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung keine politische Bewertung.
- **„Ein Gericht nannte Höcke einen Faschisten“ ist irreführend.** Die häufig
  zitierte Entscheidung von 2019 erlaubte eine Demonstrationsparole im
  konkreten versammlungsrechtlichen Verfahren; sie war kein gerichtliches
  Sachurteil über Höckes politische Einordnung. Diese Wissensbasis stützt sich
  stattdessen auf konkrete Reden, Bücher, Behördenberichte und rechtskräftige
  Strafurteile.

## Quellen

Alle Onlinequellen wurden am 9. August 2026 abgerufen.

1. **Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:** „Bundesamt für
   Verfassungsschutz darf AfD und JA als Verdachtsfall beobachten“,
   Pressemitteilung vom 13. Mai 2024:
   <https://www.justiz.nrw/presse/2024-05-13-0>
2. **OVG NRW:** Leitsätze zum Urteil 5 A 1218/22:
   <https://www.justiz.nrw/sites/default/files/imported/files/2024-07/5-A-1218_22-_AfD_.pdf>
3. **Bundeszentrale für politische Bildung:** „Die Programmatik der AfD“:
   <https://www.bpb.de/themen/parteien/parteien-in-deutschland/afd/273132/die-programmatik-der-afd/>